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   OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03   

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https://dejure.org/2003,7279
OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03 (https://dejure.org/2003,7279)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2003 - 11 WF 57/03 (https://dejure.org/2003,7279)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. August 2003 - 11 WF 57/03 (https://dejure.org/2003,7279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angabe von Einkommensverhältnissen; Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei der Prozesskostenhilfe; Voraussetzungen und Umfang einer Abänderungsklage gegen einen gerichtlich ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 II; ; ZPO § 323; ; ZPO § 323 Abs. 1; ; BGB § 1361; ; BGB § 1361 I; ; BGB § 1578

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung einer durch Vergleich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01

    Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Das Einkommen der Antragstellerin ist daher bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß §§ 1361, 1578 BGB nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, vielmehr ist nach dessen Ermittlung erst in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang es als bedarfsdeckend anzurechnen ist (BGH Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 = FamRZ 2003, 181 f im Anschluss an BGHZ 148, 105 ff).

    In Ansehung der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung überobligationsmäßig erzielter Einkünften (BGH, Urteil vom 22.01.2003 -XII ZR 186/01) hält der Senat es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für billig (§ 1577 II BGB), den um einen Erwerbsbonus von 1/7 bereinigten überobligatorischen Einkommensanteil der Antragstellerin mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen.

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Das im interessierenden Zeitraum ab November 2002 erzielte Erwerbseinkommen der Antragstellerin ist dagegen als überobligatorisch anzusehen, da für die Antragstellerin wegen der von ihr wahrgenommenen Betreuung des am 07.12.1996 geborenen Sohnes an sich noch keine Erwerbsverpflichtung bestand (Ziff. 30 I HLL Stand 01.07.2001 = Ziff. 17.1.1 HLL Stand 01.07.2003), so dass sie unterhaltsrechtlich nicht gehindert gewesen wäre, ihre Tätigkeit jederzeit wieder ganz einzustellen (Wendl-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 1 Rz. 440 ff, 443 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1984, 364; FamRZ 1983, 146 ff, 149).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Zudem muss auch im Falle einer Abänderung die Grundlage des Vergleichs, d.h. seine Struktur im Hinblick auf die für die vergleichsweise Unterhaltsbemessung maßgeblichen Lebensverhältnisse der Parteien gewahrt bleiben (vgl. BGH NJW 1992, 1622; 1986, 2054 f).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Da Geltungsgrund von ein- oder zweiseitig -freiwillig-errichteten Urkunden allein der Parteiwille ist (BGH MDR 1983, 189 - FamRZ 1983, 22 ff, 24), beurteilt sich die Frage nach der Bindungswirkung der abzuändernden Urkunde in erster Linie nach der Reichweite des Bindungswillens der Partei(en).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO trifft dabei grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts hergeleitet wird (BGH FamRZ 1987, 259; KG, KGR 1994, 22 - FamRZ 1994, 765 f; OLG Stuttgart, aaO. m.w.N.; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO. § 6 Rz. 726).
  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 12/83

    Nachhaltige Sicherung des nachehelichen Unterhalts bei Aufnahme einer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Für die Beurteilung der Frage, ob Änderungen der maßgebenden Verhältnisse als wesentlich anzusehen sind, kommt es im übrigen nicht auf das Ausmaß der Änderung einzelner Umstände, sondern allein darauf an, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (BGH FamRZ 1985, 53 ff; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Das Einkommen der Antragstellerin ist daher bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß §§ 1361, 1578 BGB nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, vielmehr ist nach dessen Ermittlung erst in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang es als bedarfsdeckend anzurechnen ist (BGH Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 = FamRZ 2003, 181 f im Anschluss an BGHZ 148, 105 ff).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Das im interessierenden Zeitraum ab November 2002 erzielte Erwerbseinkommen der Antragstellerin ist dagegen als überobligatorisch anzusehen, da für die Antragstellerin wegen der von ihr wahrgenommenen Betreuung des am 07.12.1996 geborenen Sohnes an sich noch keine Erwerbsverpflichtung bestand (Ziff. 30 I HLL Stand 01.07.2001 = Ziff. 17.1.1 HLL Stand 01.07.2003), so dass sie unterhaltsrechtlich nicht gehindert gewesen wäre, ihre Tätigkeit jederzeit wieder ganz einzustellen (Wendl-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 1 Rz. 440 ff, 443 f unter Hinweis auf BGH FamRZ 1984, 364; FamRZ 1983, 146 ff, 149).
  • KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93

    Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03
    Im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO trifft dabei grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts hergeleitet wird (BGH FamRZ 1987, 259; KG, KGR 1994, 22 - FamRZ 1994, 765 f; OLG Stuttgart, aaO. m.w.N.; Wendl/Staudigl-Thalmann, 5. Aufl. § 8 Rz. 166; Wendl/Staudigl-Haußleiter, aaO. § 6 Rz. 726).
  • OLG Köln, 15.03.2004 - 14 WF 213/03

    PKH für einen in einem freien Arbeitsverhältnis stehenden Freigänger

    Die Abänderungsklage ist nicht wegen § 323 III ZPO ausgeschlossen, da sich die Abänderbarkeit eine Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage richtet (BGH NJW 1998, 2433; OLG Hamm OLG-Report 2004, 41).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2007 - 9 UF 77/07

    Kindesunterhalt; Abänderungsklage: Darlegungs- und Beweislast eines

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren, und für die Veränderung dieser Verhältnisse trägt der Abänderungskläger (BGH FamRZ 2004, 1179, 1180; Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 815, 816; OLG Hamm FuR 2004, 365, 366).
  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 3 UF 59/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren trifft, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts hergeleitet wird (BGH, NJW 1987, 1201 = FamRZ 1987, 259; KG, KG-Report 1994, 22 = FamRZ 1994, 765; OLG Bamberg NJWE-FER 2001, 83; OLG Hamm NJOZ 2004, 3045, 3046; W/St-Dose, § 6 Rdnr. 726; W/St-Schmitz, § 10 RZ 169).
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